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Darlehen

Dieser Text beschreibt Darlehen.


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Darlehen Artikel

Das Darlehen (auch: der Darlehensvertrag) ist ein schuldrechtlicher Vertrag, der den Darlehensgeber verpflichtet, einen bestimmten Geldbetrag oder eine Sache dem Darlehensnehmer zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, den Betrag oder Sachen gleicher Art und Güte bei Fälligkeit zurückzuzahlen oder zurückzugeben.

Inhaltsverzeichnis

1 Siehe auch

Buch-Tipp: Bauträgeruntreue und Strafrecht. Das "Schneeballsystem" des Immobilienmarktes Die Beschreibung für das Buch "Bauträgeruntreue und Strafrecht. Das "Schneeballsystem" des Immobilienmarktes" fehlt leider. Weitere informatione finden Sie auf der Seite des Buchhändlers. Klicken Sie dafür auf den Link über diesem Text. Die Seite des Händlers öffnet sich in neuem Fenster.

Gesetzliche Regelungen

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) hat der Gesetzgeber das Gelddarlehen (§§ 488ff. BGB) und das Sachdarlehen (§§ 607ff. BGB) seit 1. Januar 2002 von einander getrennt. Neu hinzugefügt wurde das Recht des Verbraucherkreditvertrages , wenn der Darlehensgeber ein Unternehmer (z.B. Bank) und der Darlehensnehmer ein Verbraucher ist, in §§ 491ff. BGB. Dies trifft auf den Großteil aller Darlehens- und Kreditverträge zu.

Buch-Tipp: Betrag zur gezielten Beeinflussung des Werkstoffflusses beim innenhochdruck-Umformen von Blechen Um ausführliche Informationen zum Buch "Betrag zur gezielten Beeinflussung des Werkstoffflusses beim innenhochdruck-Umformen von Blechen" zu bekommen klicken Sie bitte auf den Hyperlink oberhalb von diesem Text. Sie werden zum entsprechenden Buch auf der Händlerseite weiter geleitet.

Tatbestandsmerkmale

Über die Sache oder die Höhe des Geldbetrages muss Einigkeit bestehen. Als Sache kommen ca. vertretbare Sachen in Betracht. Bei Gelddarlehen wird in der Regel ein Zinssatz vereinbart, der - wenn nichts besonderes vereinbart wird - immer nach Ablauf jeweils eines Jahres zu zahlen ist. Ist die Laufzeit kürzer als ein Jahr, sind die Zinsen bei der Rückerstattung zu entrichten.

Das Vertragsverhältnis zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer ist ein Dauerschuldverhältnis. Wenn die Vertragsparteien für die Rückerstattung keinen Zeitpunkt bestimmen, hängt die Fälligkeit von einer Kündigung ab. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Falls sie eine feste Laufzeit vereinbaren, können beide den Darlehensvertrag vorzeitig einseitig ca. in den gesetzlich geregelten oder vereinbarten Fällen kündigen oder einvernehmlich aufheben.

Historisch zu verstehen ist die Unwirksamkeit des Darlehens wegen Wuchers. Das sittenwidrige oder Wuchergeschäft ist nach § 138 BGB nichtig. In der Regel liegt dies bei allen synallagmatischen Rechtsgeschäften vor, bei denen Leistung und Gegenleistung in einem besonderen Missverhältnis stehen. In Betracht kommt aber auch der Zinswucher, von dem gesprochen wird, wenn der vereinbarte Zins den am Markt üblicherweise gehandelten Zins um 100 Prozent übersteigt (z.B. 24 Prozent p.a. statt 12 Prozent p.a.).

Buch-Tipp: Das Institut der ausserordentlichen Beschwerde nach dem Zivilprozessreformgesetz: Zugleich ein Betrag zu den Grenzen des § 321a ZPO Das Buch "Das Institut der ausserordentlichen Beschwerde nachdem Zivilprozessreformgesetz: Zugleich ein Betrag zu den Grenzen des § 321a ZPO" ist leider ohne Beschreibung. Klicken Sie auf den Link über diesem Text um zu der Seite des Buchhändlers zu gelangen. Beim Klicken ö ffnet sich automatich ein neues Fenster mit dem Entsprechenden...

Darlehensarten:

  • Fälligkeitsdarlehen : Das Darlehen wird am Ende der Laufzeit in einem einmaligen Betrag zurückgezahlt.
  • Annuitätendarlehen: Der jährlich zu zahlende Betrag aus Tilgung und Zinsen ist stets gleich hoch.
  • Ratendarlehen : Bis zu dem Ende der Laufzeit wird jährlich der gleiche Betrag (Rate) zurückgezahlt.
Buch-Tipp: Der Betrag zur freien Verfügung gemäss Artikel 164 ZGB Um ausführliche Informationen zum Buch "Der Betrag zur freien Verfügung gemäss Artikel 164 ZGB" zu bekommen klicken Sie bitte auf den Hyperlink oberhalb von diesem Text. Sie werden zum entsprechenden Buch auf der Händlerseite weiter geleitet.

Wirtschaftlichkeit

Insbesondere bei Konsumentendarlehen zur Finanzierung von Unterhaltungselektronik, Reisen und dergleichen sind Darlehen häufig unwirtschaftlich, da die Zinssätze meist relativ hoch sind. Die zunehmende Verschuldung vieler Haushalte ist in den meisten Fällen auf derartige Darlehen zurückzuführen.

Buch-Tipp: Die Schreibung des Deutschen: Eine Deutung von Schrift und Schriftbild auf Grund der Gesetze der Sprache und der Bedürfnisse des Leser - Zugleich ein Betrag zur Geschichte der lateinischen Schrift Das Buch "Die Schreibung des Deutschen: Eine Deutung von Schrift und Schriftbild auf Grund der Gesetze der Sprache und der Bedürfnisse des Leser - Zugleich ein Betrag zur Geschichte der lateinischen Schrift" ist leider ohne Beschreibung. Klicken Sie auf den Link über diesem Text um zu der Seite des Buchhändlers zu gelangen. Beim...

Sicherung

Zur Sicherung eines Kredites wird in der Regel entweder eine Sicherungsübereignung, Grundschulden o.a. Rechte des Darlehensgebers be- oder gestellt. Der schuldrechtliche Vertrag, der für die dinglichen Sicherungsgeschäfte den Rechtsgrund (die causa) bildet, ist die sog. "Sicherungsabrede " und nicht der Darlehensvertrag.

Buch-Tipp: Friedrich Hebbel. Betrag zu einem Psychogramm Es gibt leider keine Beschreibung für das Buch "Friedrich Hebbel. Betrag zu einem Psychogramm". Um weitere Informationen zu diesem Buch zu finden klicken Sie bitte auf den Link oberhalb von diesem Text. Sie werden automatisch zum Buchhändler weiter geleitet.

Siehe auch


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